{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-4_2021-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a1f2c0d1-c46b-44a3-8bbe-eb5237f94367", "Checksum": "9f7442cd81fa864ca883939d5d911f4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2000/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/2000/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2021 (publié) 10/2000/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2021 (pubblicato) 10/2000/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/2000/4 | <strong>Art. 148 Abs. 1 ZGB, Art. 7b SchlT ZGB; Art. 261 Abs. 1 und Art. 344 ZPO.</strong><br>Scheidungsurteil; Beschwer, Teilrechtskraft, &Uuml;bergangsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:51", "Checksum": "73679fe34e61c4590c70df85d7452c88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/2000/4\nRegeste:\nNr. 10/2000/4 | <strong>Art. 148 Abs. 1 ZGB, Art. 7b SchlT ZGB; Art. 261 Abs. 1 und Art. 344 ZPO.</strong><br>Scheidungsurteil; Beschwer, Teilrechtskraft, &Uuml;bergangsrecht\n\n 2001\n\nArt. 148 Abs. 1 ZGB, Art. 7b SchlT ZGB; Art. 261 Abs. 1 und Art. 344\nZPO. Scheidungsurteil; Beschwer, Teilrechtskraft, Übergangsrecht (Urteil des Obergerichts Nr. 10/2000/4 vom 23. März 2001 i.S. F).\n\nDie antragsgemäss nach altem Recht ausgesprochene, aber erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eröffnete Scheidung bleibt verbindlich, wenn der Kläger\ndie Scheidung als solche nach wie vor will und die Beklagte den Scheidungspunkt\nnicht angefochten hat; die Anwendung des neuen Rechts ist insoweit ausgeschlossen. Der angewandte altrechtliche Scheidungsgrund als solcher und die Erwägungen zur Schuldfrage können nicht Gegenstand der Berufung sein.\nFehlt es bezüglich des Scheidungspunkts am Rechtsschutzinteresse des\nBerufungsklägers, so wird das erstinstanzliche Urteil insoweit mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts rechtskräftig.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Die Berufung ist zulässig gegen Vor- und Endurteile eines in der\nStreitsache nicht endgültig entscheidenden Gerichts (Art. 339 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO,\nSHR 273.100]). Das hier angefochtene Urteil ist in diesem Sinn berufungsfähig (Art. 73a Abs. 1 lit. b ZPO).\na) ...\nb) Die mit einem Rechtsmittel vorgebrachten Begehren sind nur zu beurteilen, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse gründen.\nVorausgesetzt wird insbesondere die sogenannte Beschwer (BGE 120 II 7 E.\n2a, 114 II 190 E. 2, je mit Hinweisen). Es fragt sich, ob diese bei der Berufung des Klägers hinsichtlich des Scheidungspunkts als solchen gegeben sei.\nEine Partei ist formell beschwert, wenn die Vorinstanz ihre Anträge auf\nGutheissung oder Abweisung der Klage nicht oder nur teilweise geschützt\nhat. Materiell beschwert ist sie sodann, wenn der angefochtene Entscheid sie\nin ihrer Rechtsstellung trifft bzw. für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig ist und sie deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Auszugehen ist dabei von den abschliessenden Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren einerseits und dem Urteilsdispositiv anderseits. Für die Frage der Beschwer ist\ndemnach grundsätzlich auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils abzustellen. Ob ausnahmsweise ein Rechtsmittel auch dann eingelegt werden kann,\nwenn der Rechtsmittelkläger lediglich durch die Entscheidungsgründe be-\n\n1\n2001\n\nschwert ist, hängt davon ab, ob diese Urteilsmotive an der Rechtskraft des Urteils teilhaben. Dies ist bezüglich der – altrechtlich gegebenenfalls relevanten\n– Feststellung des Verschuldens und des anwendbaren Scheidungsgrunds\nnicht der Fall. Daher kann weder die Schuldfrage für sich allein Gegenstand\neiner Berufung sein noch deswegen Berufung erhoben werden, weil die Ehe\naus einem andern als dem angerufenen Scheidungsgrund geschieden worden\nist (BGE 120 II 7 f. E. 2a; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 51 N. 9, 14, 14a, 16, S. 219,\n221 f., § 202 N. 11, 12b, S. 604 f.; je mit Hinweisen).\nDies ist vorliegend insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil nach dem\nam 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrecht – auch übergangsrechtlich – der im Kanton Schaffhausen bisher nicht bekannte Grundsatz der Teilrechtskraft gilt. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den\nEintritt der Rechtskraft grundsätzlich nur im Umfang der Anträge (Art. 148\nAbs. 1 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998). Zwar ist gemäss Art. 7b\nSchlT ZGB (Fassung vom 26. Juni 1998) auf Scheidungsprozesse, die beim\nInkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision rechtshängig und die von einer\nkantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht anzuwenden (Abs. 1).\nDoch bleiben nicht angefochtene Teile des Urteils verbindlich, sofern sie\nsachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss\n(Abs. 2). Für die nicht angefochtenen Teile eines unter bisherigem Recht gefällten erstinstanzlichen Urteils ist daher die Anwendung des neuen Rechts\nausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für den Scheidungsgrund, wenn\ndas Urteil nur hinsichtlich der Scheidungsfolgen, nicht jedoch im Scheidungspunkt selber angefochten wird; die Auflösung der Ehe – nach altem\nRecht – bleibt diesfalls definitiv (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 7b SchlT N. 5, 9, 19, S. 643 f., 650).\nDas Kantonsgericht hat die Klage im Hauptpunkt – d.h. im Scheidungspunkt – entsprechend dem Antrag des Klägers gutgeheissen; dies im übrigen\nin Anwendung des vom Kläger selber angerufenen aArt. 142 Abs. 1 ZGB.\nDer Kläger, der die Scheidung nach wie vor will, ist daher insoweit durch das\nangefochtene Urteil nicht beschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Punkt – d.h. die ausgesprochene Scheidung als solche – in seiner\nrechtlichen Wirkung für den Kläger nachteilig sein sollte, weil er nicht auf\neinem neurechtlichen Scheidungsgrund beruht. Der angewandte altrechtliche\nScheidungsgrund und die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Verschulden\ndes Klägers begründen – entgegen dessen Auffassung – für sich allein gesehen keinen Berufungsanspruch. Die Scheidung als solche hängt sodann nicht\nderart eng mit ihren noch zu beurteilenden Folgen zusammen, dass nur eine\n\n2\n2001\n\n"}