Damit richtet sich der Beseitigungsanspruch des Klägers aber gegen die Art und Weise, wie der Abwasserkanal gebaut wurde, somit gegen einen Störungszustand, gegen welchen die – unverjährbare – Abwehrklage zulässig ist. Dabei kann es nach Ansicht des Obergerichts keine Rolle spielen, ob das Grundwasser aufgrund des anwendbaren kantonalen Rechts überhaupt vom Privateigentum erfasst ist. 4