zumindest die Änderung der schädigenden, die Grundwasserspiegelsenkung verursachenden Vorrichtungen am Abwasserkanal verlangt. Am Kanal soll insoweit eine Änderung vorgenommen werden, als dass die geltend gemachte, ungerechtfertigte Einwirkung (Senkung des Grundwasserspiegels) auf seinen Grundstücken unterbleibt. Damit richtet sich der Beseitigungsanspruch des Klägers aber gegen die Art und Weise, wie der Abwasserkanal gebaut wurde, somit gegen einen Störungszustand, gegen welchen die – unverjährbare – Abwehrklage zulässig ist.