Mit der Beseitigungsklage kann zwar die Entfernung von Vorrichtungen, die Schädigungen oder Belästigungen verursachen, verlangt werden, nicht aber die Beseitigung der Schädigung selbst (vgl. Rey, § 28 N. 2046, S. 493). Der Beseitigungsanspruch muss sich somit gegen die Ursachen der ungerechtfertigten Einwirkung richten, nicht gegen diese selbst (BGE 88 II 267 E. 4). Für die Behebung der Folge der Einwirkung steht nur noch die Schadenersatzklage zur Verfügung (vgl. BGE 107 II 136 E. 3a mit Bezug auf Art. 379 ZGB; das Bundesgericht verweist in diesem Entscheid auf BGE 88 II 267 f., der dasselbe im Zusammenhang mit dem allgemeinen Abwehranspruch von Art. 641 Abs. 2 ZGB festhält).