Bei der im weiteren behaupteten Senkung des Grundwasserspiegels handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um einen Störungszustand. Der auf den klägerischen Grundstücken verlaufende Kanal ist – wie erwähnt – ein Störungszustand, gegen welchen die Rechtsprechung die Abwehrklage zulässt. Die behauptete Senkung des Grundwasserspiegels ist demgegenüber eine Folge des Kanalbaus, somit eine Folge des Störungszustands. Mit der Beseitigungsklage kann zwar die Entfernung von Vorrichtungen, die Schädigungen oder Belästigungen verursachen, verlangt werden, nicht aber die Beseitigung der Schädigung selbst (vgl. Rey, § 28 N. 2046, S. 493).