Es handelt sich somit ebenfalls um einen Störungszustand, gegen welchen die – unverjährbare – Abwehrklage zulässig ist (BGE 111 II 26 E. 2c). Dabei kann es nach Ansicht des Obergerichts keine Rolle spielen, ob sich das abgetragene Erdmaterial noch auf irgendeinem der klägerischen Grundstücke befindet oder abgeführt wurde. Diese Frage liesse sich denn auch nicht mehr schlüssig klären. bb) Bei der im weiteren behaupteten Senkung des Grundwasserspiegels handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um einen Störungszustand.