Mit der behaupteten Terrainabschürfung wirkten die Beklagten somit ungerechtfertigt auf das Eigentum des Klägers ein. Zwar ist die Abtragung von Erdmaterial als Störungshandlung, d.h. die maschinelle bzw. manuelle Trennung bestimmter Bodenteile vom Untergrund, schon längst beendet. Der Zustand, der auf dem Grundstück des Klägers durch die Abtragung von Erdreich eingetreten ist (fehlende Bodenschicht), dauert jedoch an und stellt einen dem Eigentum des Klägers widersprechenden Zustand dar. Es handelt sich somit ebenfalls um einen Störungszustand, gegen welchen die – unverjährbare – Abwehrklage zulässig ist (BGE 111 II 26 E. 2c).