2 2001 wieder ersetzt worden. Die oberste Humusschicht betrage seither anstatt 60 – 80 cm lediglich noch 10 – 15 cm. Der Kläger war zwar mit dem Kanalbau als solchem einverstanden, so dass er diesbezüglich keinen Abwehranspruch hat. Diese Einwilligung umfasste aber nicht, dass auf einem seiner Grundstücke unnötigerweise die oberste Humusschicht abgetragen und nicht wieder ersetzt wird. Mit der behaupteten Terrainabschürfung wirkten die Beklagten somit ungerechtfertigt auf das Eigentum des Klägers ein.