Der Kläger hätte somit Anspruch auf Beseitigung des Kanalbaus und Wiederherstellung des früheren Zustands auf seinen Grundstücken. Da sich der Kläger jedoch obligatorisch zur Duldung des Störungszustands verpflichtet hat, besteht kein Recht auf Abwehr. aa) Der Kläger behauptet nun, die Beklagten hätten auf dem Grundstück ... während des Baus des Abwasserkanals das Terrain unnötigerweise und damit ungerechtfertigt geschürft. Beim Kanalbau hätten umfangreiche Bodenverfrachtungen stattgefunden. Dabei sei die ursprüngliche, oberste Bodenschicht auf dem genannten Grundstück offensichtlich mitverfrachtet und nicht