Die genannten Einwirkungen sind in der Zwischenzeit jedoch abgeschlossen, es liegen somit keine Handlungsstörungen mehr vor. Der nun auf den Grundstücken des Klägers verlaufende Kanal ist ein Störungszustand, gegen welchen die Rechtsprechung die Abwehrklage ebenfalls zulässt. Der Kläger könnte sich somit – hätte er sich nicht mit dem Kanalbau einverstanden erklärt – gegen den gebauten Kanal wehren und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen. Der Kläger hätte somit Anspruch auf Beseitigung des Kanalbaus und Wiederherstellung des früheren Zustands auf seinen Grundstücken.