Solange der ungerechtfertigte Eingriff andauert, kann der Eigentümer ihn durch Klage beseitigen (Meier-Hayoz, Art. 641 ZGB N. 110 und 117, S. 342 f.). b) Die mit dem Kanalbau anfangs der 70er Jahre notwendigerweise verbundenen Tätigkeiten auf den Grundstücken des Klägers (Aufstellen von Baumaschinen, Lastwagenfahrten, Aushub von Erdmaterial etc.) waren Handlungsstörungen, gegen die sich der Kläger mit der Abwehrklage hätte zu Wehr setzen können, wenn er sich nicht obligatorisch zur Duldung verpflichtet hätte. Die genannten Einwirkungen sind in der Zwischenzeit jedoch abgeschlossen, es liegen somit keine Handlungsstörungen mehr vor.