BGE 100 II 309). Sie setzt zudem einen im Zeitpunkt der Klageanhebung dem Eigentum widersprechenden Zustand oder eine in Zukunft drohende Störung voraus (Meier-Hayoz, Art. 641 ZGB N. 103, S. 341). Das Recht auf Abwehr besteht dann nicht, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, sei es aufgrund eines dinglichen oder obligatorischen Rechts des Beklagten, wobei die Duldungspflicht durch Art und Ausmass dieses subjektiven Rechts abgegrenzt wird. Der Abwehranspruch ist unverjährbar. Solange der ungerechtfertigte Eingriff andauert, kann der Eigentümer ihn durch Klage beseitigen (Meier-Hayoz, Art. 641 ZGB N. 110 und 117, S. 342 f.).