tar, 5. A., Bern 1981, Art. 641 ZGB N. 109, S. 342). Die Rechtsprechung lässt die Abwehrklage nicht nur gegen eine Handlungsstörung, sondern auch gegen einen Störungszustand zu (BGE 111 II 26 E. 2c). Mit der Abwehrklage kann nebst der Beseitigung einer bestehenden Störung auch die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden. Die Abwehrklage kann jede ungerechtfertigte unmittelbare Einwirkung auf eine Sache abwehren, d.h. direkte Eingriffe in die Substanz einer Sache, insbesondere in jene eines Grundstücks (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. A., Bern 2000, § 28 N. 2046 und 2051, S. 493 f.; BGE 100 II 309).