3.– ... a) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Abs. 2). Der Abwehranspruch bezweckt die Erhaltung des Eigentums in ungestörtem Zustand. Ziel der Klage ist daher je nach Art der Beeinträchtigung entweder Beseitigung einer bestehenden Störung oder Unterlassung einer künftiger Störung. Schadenersatz kann nicht verlangt werden (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommen-