B. räumte dem Abwasserverband X. und dem Abwasserzweckverband Y. zu Beginn der 70er Jahre im Zusammenhang mit dem Bau einer Kläranlage mündlich das Recht ein, auf seinen Grundstücken einen Abwasserkanal zu bauen. Ein schriftlicher Durchleitungsvertrag besteht nicht. Nach dem Kanalbau kam es auf den fraglichen Grundstücken zu Grundwasserproblemen und Schwierigkeiten wegen mangelnder Bodenbedeckung. B. erhob 1997 Klage gegen die Verbände X. und Y.; er beantragte, diese zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand auf seinen Grundstücken wiederherzustellen. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. In einem Vor-Urteil wies das Kantonsgericht die Verjährungseinrede ab.