{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-13_2021-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a70a1dd0-470c-4707-8e07-34b9b5088715", "Checksum": "4b91d562fd8a0c97d1dca6541222fcbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2000/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/2000/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2021 (publié) 10/2000/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2021 (pubblicato) 10/2000/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/2000/13 | <strong>Art. 641 Abs. 2 ZGB.</strong><br>Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen auf das Grundeigentum"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:54", "Checksum": "848efcab08e0b513b749f5102a0404f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/2000/13\nRegeste:\nNr. 10/2000/13 | <strong>Art. 641 Abs. 2 ZGB.</strong><br>Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen auf das Grundeigentum\n\nwieder ersetzt worden. Die oberste Humusschicht betrage seither anstatt 60 –\n80 cm lediglich noch 10 – 15 cm.\nDer Kläger war zwar mit dem Kanalbau als solchem einverstanden, so\ndass er diesbezüglich keinen Abwehranspruch hat. Diese Einwilligung umfasste aber nicht, dass auf einem seiner Grundstücke unnötigerweise die\noberste Humusschicht abgetragen und nicht wieder ersetzt wird. Mit der behaupteten Terrainabschürfung wirkten die Beklagten somit ungerechtfertigt\nauf das Eigentum des Klägers ein. Zwar ist die Abtragung von Erdmaterial als\nStörungshandlung, d.h. die maschinelle bzw. manuelle Trennung bestimmter\nBodenteile vom Untergrund, schon längst beendet. Der Zustand, der auf dem\nGrundstück des Klägers durch die Abtragung von Erdreich eingetreten ist\n(fehlende Bodenschicht), dauert jedoch an und stellt einen dem Eigentum des\nKlägers widersprechenden Zustand dar. Es handelt sich somit ebenfalls um\neinen Störungszustand, gegen welchen die – unverjährbare – Abwehrklage\nzulässig ist (BGE 111 II 26 E. 2c). Dabei kann es nach Ansicht des Obergerichts keine Rolle spielen, ob sich das abgetragene Erdmaterial noch auf\nirgendeinem der klägerischen Grundstücke befindet oder abgeführt wurde.\nDiese Frage liesse sich denn auch nicht mehr schlüssig klären.\nbb) Bei der im weiteren behaupteten Senkung des Grundwasserspiegels\nhandelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um einen Störungszustand. Der auf den klägerischen Grundstücken verlaufende Kanal ist – wie\nerwähnt – ein Störungszustand, gegen welchen die Rechtsprechung die Abwehrklage zulässt. Die behauptete Senkung des Grundwasserspiegels ist\ndemgegenüber eine Folge des Kanalbaus, somit eine Folge des Störungszustands.\nMit der Beseitigungsklage kann zwar die Entfernung von Vorrichtungen,\ndie Schädigungen oder Belästigungen verursachen, verlangt werden, nicht\naber die Beseitigung der Schädigung selbst (vgl. Rey, § 28 N. 2046, S. 493).\nDer Beseitigungsanspruch muss sich somit gegen die Ursachen der ungerechtfertigten Einwirkung richten, nicht gegen diese selbst (BGE 88 II 267 E.\n4). Für die Behebung der Folge der Einwirkung steht nur noch die Schadenersatzklage zur Verfügung (vgl. BGE 107 II 136 E. 3a mit Bezug auf Art. 379\nZGB; das Bundesgericht verweist in diesem Entscheid auf BGE 88 II 267 f.,\nder dasselbe im Zusammenhang mit dem allgemeinen Abwehranspruch von\nArt. 641 Abs. 2 ZGB festhält).\nDer Kläger beantragt vorliegend, zu verhindern, dass durch den Abwasserkanal bzw. dessen Entwässerungsleitungen samt Kiesbett weiterhin\nGrundwasser abgeführt wird. Dieses Rechtsbegehren kann nach Ansicht des\nObergerichts nur so verstanden werden, dass der Kläger die Beseitigung oder\n\n3\n2001\n\nzumindest die Änderung der schädigenden, die Grundwasserspiegelsenkung\nverursachenden Vorrichtungen am Abwasserkanal verlangt. Am Kanal soll\ninsoweit eine Änderung vorgenommen werden, als dass die geltend gemachte,\nungerechtfertigte Einwirkung (Senkung des Grundwasserspiegels) auf seinen\nGrundstücken unterbleibt. Damit richtet sich der Beseitigungsanspruch des\nKlägers aber gegen die Art und Weise, wie der Abwasserkanal gebaut wurde,\nsomit gegen einen Störungszustand, gegen welchen die – unverjährbare –\nAbwehrklage zulässig ist. Dabei kann es nach Ansicht des Obergerichts keine\nRolle spielen, ob das Grundwasser aufgrund des anwendbaren kantonalen\nRechts überhaupt vom Privateigentum erfasst ist.\n\n4\n"}