{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-13_2021-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a70a1dd0-470c-4707-8e07-34b9b5088715", "Checksum": "4b91d562fd8a0c97d1dca6541222fcbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2000/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/2000/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2021 (publié) 10/2000/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2021 (pubblicato) 10/2000/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/2000/13 | <strong>Art. 641 Abs. 2 ZGB.</strong><br>Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen auf das Grundeigentum"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:54", "Checksum": "848efcab08e0b513b749f5102a0404f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/2000/13\nRegeste:\nNr. 10/2000/13 | <strong>Art. 641 Abs. 2 ZGB.</strong><br>Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen auf das Grundeigentum\n\n 2001\n\nArt. 641 Abs. 2 ZGB. Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen auf das\nGrundeigentum (Urteil des Obergerichts Nr. 10/2000/13 vom 22. Juni 2001\ni.S. B)1.\n\nWurde mit einem Kanalbau auf einem Grundstück ein dem Eigentum widersprechender Zustand geschaffen (Abtragung des Terrains; Senkung des\nGrundwasserspiegels), so kann der Grundeigentümer mit der Eigentumsfreiheitsklage (Abwehrklage) die Beseitigung des Störungszustands verlangen;\ndieser Anspruch ist unverjährbar.\n\nB. räumte dem Abwasserverband X. und dem Abwasserzweckverband Y.\nzu Beginn der 70er Jahre im Zusammenhang mit dem Bau einer Kläranlage\nmündlich das Recht ein, auf seinen Grundstücken einen Abwasserkanal zu\nbauen. Ein schriftlicher Durchleitungsvertrag besteht nicht. Nach dem Kanalbau kam es auf den fraglichen Grundstücken zu Grundwasserproblemen und\nSchwierigkeiten wegen mangelnder Bodenbedeckung. B. erhob 1997 Klage\ngegen die Verbände X. und Y.; er beantragte, diese zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand auf seinen Grundstücken wiederherzustellen. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. In einem Vor-Urteil wies das\nKantonsgericht die Verjährungseinrede ab. Die von den Beklagten dagegen\nerhobene Berufung wies das Obergericht ebenfalls ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– ...\na) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).\nEr hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen\nund jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Abs. 2). Der Abwehranspruch bezweckt die Erhaltung des Eigentums in ungestörtem Zustand. Ziel\nder Klage ist daher je nach Art der Beeinträchtigung entweder Beseitigung\neiner bestehenden Störung oder Unterlassung einer künftiger Störung. Schadenersatz kann nicht verlangt werden (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommen-\n\n1\nAuf eine Berufung gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht am 6. September 2001\nnicht ein.\n\n1\n2001\n\ntar, 5. A., Bern 1981, Art. 641 ZGB N. 109, S. 342). Die Rechtsprechung lässt\ndie Abwehrklage nicht nur gegen eine Handlungsstörung, sondern auch gegen\neinen Störungszustand zu (BGE 111 II 26 E. 2c). Mit der Abwehrklage kann\nnebst der Beseitigung einer bestehenden Störung auch die Wiederherstellung\ndes früheren Zustands verlangt werden. Die Abwehrklage kann jede ungerechtfertigte unmittelbare Einwirkung auf eine Sache abwehren, d.h. direkte\nEingriffe in die Substanz einer Sache, insbesondere in jene eines Grundstücks\n(Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. A., Bern\n2000, § 28 N. 2046 und 2051, S. 493 f.; BGE 100 II 309). Sie setzt zudem einen im Zeitpunkt der Klageanhebung dem Eigentum widersprechenden Zustand oder eine in Zukunft drohende Störung voraus (Meier-Hayoz, Art. 641\nZGB N. 103, S. 341). Das Recht auf Abwehr besteht dann nicht, wenn der\nEigentümer zur Duldung verpflichtet ist, sei es aufgrund eines dinglichen oder\nobligatorischen Rechts des Beklagten, wobei die Duldungspflicht durch Art\nund Ausmass dieses subjektiven Rechts abgegrenzt wird. Der Abwehranspruch ist unverjährbar. Solange der ungerechtfertigte Eingriff andauert, kann\nder Eigentümer ihn durch Klage beseitigen (Meier-Hayoz, Art. 641 ZGB N.\n110 und 117, S. 342 f.).\nb) Die mit dem Kanalbau anfangs der 70er Jahre notwendigerweise verbundenen Tätigkeiten auf den Grundstücken des Klägers (Aufstellen von\nBaumaschinen, Lastwagenfahrten, Aushub von Erdmaterial etc.) waren Handlungsstörungen, gegen die sich der Kläger mit der Abwehrklage hätte zu\nWehr setzen können, wenn er sich nicht obligatorisch zur Duldung verpflichtet hätte. Die genannten Einwirkungen sind in der Zwischenzeit jedoch abgeschlossen, es liegen somit keine Handlungsstörungen mehr vor.\nDer nun auf den Grundstücken des Klägers verlaufende Kanal ist ein Störungszustand, gegen welchen die Rechtsprechung die Abwehrklage ebenfalls\nzulässt. Der Kläger könnte sich somit – hätte er sich nicht mit dem Kanalbau\neinverstanden erklärt – gegen den gebauten Kanal wehren und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen. Der Kläger hätte somit Anspruch\nauf Beseitigung des Kanalbaus und Wiederherstellung des früheren Zustands\nauf seinen Grundstücken. Da sich der Kläger jedoch obligatorisch zur Duldung des Störungszustands verpflichtet hat, besteht kein Recht auf Abwehr.\naa) Der Kläger behauptet nun, die Beklagten hätten auf dem Grundstück\n... während des Baus des Abwasserkanals das Terrain unnötigerweise und\ndamit ungerechtfertigt geschürft. Beim Kanalbau hätten umfangreiche Bodenverfrachtungen stattgefunden. Dabei sei die ursprüngliche, oberste Bodenschicht auf dem genannten Grundstück offensichtlich mitverfrachtet und nicht\n\n2\n2001\n\n"}