Dem – anwaltlich vertretenen – Kläger entstand demnach dadurch, dass der Beweissatz nicht noch schriftlich festgehalten wurde, letztlich kein Nachteil. Die Frage der Beweislast ist sodann nur von Bedeutung, wenn eine Behauptung beweislos bleibt und daher diesbezüglich zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden ist. Wird dagegen der Beweis erbracht, so ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (Frank/ Sträuli/Messmer, § 136 N. 5, S. 450, mit Hinweisen). Dies ist hier aber ... der Fall, so dass dem Kläger auch insoweit kein verfahrensmässiger Nachteil erwachsen ist.