Erstere können dabei regelmässig in vereinfachter Form festgelegt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 141 N. 4, S. 462). Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, in welchem offensichtlich war, welche Tatsache strittig und damit zu beweisen sei (massgeblicher Geschäftswille bzw. dessen Bildung). Dem – anwaltlich vertretenen – Kläger entstand demnach dadurch, dass der Beweissatz nicht noch schriftlich festgehalten wurde, letztlich kein Nachteil.