Im Ergebnis war demnach das Beweisverfahren materiell durchgeführt. Eine direkte Beweisabnahmeverfügung – wie sie hier grundsätzlich möglich gewesen wäre – enthält im wesentlichen die Beweissätze (mit den dafür vorhandenen bzw. genannten Beweismitteln) und die Regelung der Beweislast (Art. 182 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO). Erstere können dabei regelmässig in vereinfachter Form festgelegt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 141 N. 4, S. 462).