Daher konnte er – zumal im beschleunigten Verfahren – grundsätzlich sogleich zur Beweisabnahme schreiten (vgl. Art. 182 ZPO; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 234). Dafür bedurfte es insoweit keiner zusätzlichen Vorkehren, als die genannten Beweismittel (Urkunden) mit ihrem zu beurteilenden Inhalt bereits zu den Akten erhoben waren. Es war nur noch das Beweisergebnis zu würdigen, und dazu konnten sich die Parteien schon in der Hauptverhandlung selber aussprechen. Im Ergebnis war demnach das Beweisverfahren materiell durchgeführt.