1 2001 Der Einzelrichter hat demnach ... den Parteien in der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten, Beweismittel zu bezeichnen. Er durfte in der geschilderten Situation ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger bereits sämtliche Beweismittel für den ihm obliegenden (Gegen-) Beweis – die Parteien hätten die Vereinbarung ohne den zweiten Absatz von Ziffer 5 gewollt – bezeichnet habe. Daher konnte er – zumal im beschleunigten Verfahren – grundsätzlich sogleich zur Beweisabnahme schreiten (vgl. Art. 182 ZPO;