Der Kläger verwies ausschliesslich auf die bezirksrichterliche Verfügung ...; er erachtete es insbesondere als unnötig, seinen im Baueinspracheverfahren beigezogenen Vertreter als Zeugen und den Beklagten formell als Partei befragen zu lassen. Der Beklagte reichte seinerseits die beiden Versionen der Vereinbarung ... sowie zwei Briefe des seinerzeitigen Vertreters des Klägers ... ein. Die Parteien hatten sodann hinreichend Gelegenheit, sich zur Bedeutung der eingereichten Unterlagen zu äussern. 1 Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 4. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat.