Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter kein formelles Beweisverfahren durchgeführt; er hat insbesondere nicht ausdrücklich die zu beweisenden Tatsachen (Beweissätze) bezeichnet und die Beweislast geregelt (vgl. Art. 182 f. ZPO). Bezüglich der letztlich allein strittigen, für das Verfahren massgeblichen Frage des tatsächlichen Geschäftswillens der Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung ... fragte er jedoch den Kläger in der Hauptverhandlung – im Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren – konkret danach, ob er Beweise für seine eigene Darstellung habe. Der Kläger verwies ausschliesslich auf die bezirksrichterliche Verfügung ...;