2.– ... e) Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden im beschleunigten Verfahren durchgeführt (Art. 274d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 288 Ziff. 1 lit. d der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Sind dabei nach durchgeführtem Hauptverfahren erhebliche Tatsachen streitig, so ist – wie im ordentlichen Prozessverfahren – grundsätzlich das Beweisverfahren durchzuführen (Art. 266 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter kein formelles Beweisverfahren durchgeführt;