2001 Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO. Beweisabnahme (Urteil des Obergerichts Nr. 10/1998/28 vom 6. Juli 2001 i.S. H.)1. Werden bereits im Hauptverfahren alle Beweismittel bezeichnet und mit ihrem zu beurteilenden Inhalt zu den Akten erhoben sowie von den Parteien gewürdigt, so kann unter Umständen darauf verzichtet werden, noch ein formelles Beweisverfahren durchzuführen. Aus den Erwägungen: