{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-1998-28_2021-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/ed2f38d8-a265-41ab-b257-d3f8edaf1c1c", "Checksum": "c09214679e9f114fc491312e483aa64f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/1998/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/1998/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2021 (publié) 10/1998/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2021 (pubblicato) 10/1998/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/1998/28 | <strong>Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO.</strong><br>Beweisabnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:54", "Checksum": "8a2ee9ce6e9e16c361d528684ebfa957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/1998/28\nRegeste:\nNr. 10/1998/28 | <strong>Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO.</strong><br>Beweisabnahme\n\n 2001\n\nArt. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO. Beweisabnahme (Urteil des Obergerichts Nr. 10/1998/28 vom 6. Juli 2001 i.S. H.)1.\n\nWerden bereits im Hauptverfahren alle Beweismittel bezeichnet und mit\nihrem zu beurteilenden Inhalt zu den Akten erhoben sowie von den Parteien\ngewürdigt, so kann unter Umständen darauf verzichtet werden, noch ein formelles Beweisverfahren durchzuführen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– ...\ne) Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden\nim beschleunigten Verfahren durchgeführt (Art. 274d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 288\nZiff. 1 lit. d der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3.\nSeptember 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Sind dabei nach durchgeführtem\nHauptverfahren erhebliche Tatsachen streitig, so ist – wie im ordentlichen\nProzessverfahren – grundsätzlich das Beweisverfahren durchzuführen (Art.\n266 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 ZPO).\nIm vorliegenden Fall hat der Einzelrichter kein formelles Beweisverfahren durchgeführt; er hat insbesondere nicht ausdrücklich die zu beweisenden\nTatsachen (Beweissätze) bezeichnet und die Beweislast geregelt (vgl. Art.\n182 f. ZPO). Bezüglich der letztlich allein strittigen, für das Verfahren massgeblichen Frage des tatsächlichen Geschäftswillens der Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung ... fragte er jedoch den Kläger in der Hauptverhandlung – im Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren – konkret danach, ob er Beweise für seine eigene Darstellung habe. Der Kläger verwies\nausschliesslich auf die bezirksrichterliche Verfügung ...; er erachtete es insbesondere als unnötig, seinen im Baueinspracheverfahren beigezogenen Vertreter als Zeugen und den Beklagten formell als Partei befragen zu lassen. Der\nBeklagte reichte seinerseits die beiden Versionen der Vereinbarung ... sowie\nzwei Briefe des seinerzeitigen Vertreters des Klägers ... ein. Die Parteien hatten sodann hinreichend Gelegenheit, sich zur Bedeutung der eingereichten\nUnterlagen zu äussern.\n\n1\nEine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am\n4. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat.\n\n1\n2001\n\nDer Einzelrichter hat demnach ... den Parteien in der Hauptverhandlung\nausdrücklich Gelegenheit geboten, Beweismittel zu bezeichnen. Er durfte in\nder geschilderten Situation ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger\nbereits sämtliche Beweismittel für den ihm obliegenden (Gegen-) Beweis –\ndie Parteien hätten die Vereinbarung ohne den zweiten Absatz von Ziffer 5\ngewollt – bezeichnet habe. Daher konnte er – zumal im beschleunigten Verfahren – grundsätzlich sogleich zur Beweisabnahme schreiten (vgl. Art. 182\nZPO; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 234). Dafür bedurfte es insoweit keiner zusätzlichen Vorkehren, als die genannten Beweismittel (Urkunden) mit ihrem zu beurteilenden Inhalt bereits zu den Akten erhoben waren. Es war nur noch das Beweisergebnis zu würdigen, und dazu\nkonnten sich die Parteien schon in der Hauptverhandlung selber aussprechen.\nIm Ergebnis war demnach das Beweisverfahren materiell durchgeführt.\nEine direkte Beweisabnahmeverfügung – wie sie hier grundsätzlich möglich gewesen wäre – enthält im wesentlichen die Beweissätze (mit den dafür\nvorhandenen bzw. genannten Beweismitteln) und die Regelung der Beweislast (Art. 182 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO). Erstere können dabei regelmässig in vereinfachter Form festgelegt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 141 N.\n4, S. 462). Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, in welchem\noffensichtlich war, welche Tatsache strittig und damit zu beweisen sei (massgeblicher Geschäftswille bzw. dessen Bildung). Dem – anwaltlich vertretenen\n– Kläger entstand demnach dadurch, dass der Beweissatz nicht noch schriftlich festgehalten wurde, letztlich kein Nachteil. Die Frage der Beweislast ist\nsodann nur von Bedeutung, wenn eine Behauptung beweislos bleibt und daher\ndiesbezüglich zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden ist.\nWird dagegen der Beweis erbracht, so ist die Frage der Beweislastverteilung\ngegenstandslos (Frank/ Sträuli/Messmer, § 136 N. 5, S. 450, mit Hinweisen).\nDies ist hier aber ... der Fall, so dass dem Kläger auch insoweit kein verfahrensmässiger Nachteil erwachsen ist.\nDas angefochtene Urteil ist daher unter den konkret gegebenen Umständen nicht wegen Mängeln in der Beweisabnahme aufzuheben.\n\n2\n"}