86 Abs. 3 JG). Abstellend auf den für die Instruktion und das Aktenstudium sowie für das Abfassen der Rechtsschriften notwendigen Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Stadt Schaffhausen als gerechtfertigt. 11