8.2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter eine Parteientschädigung von der Stadt Schaffhausen. Gegenüber der Beigeladenen verzichtet sie auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung. Allerdings haftet im Rahmen des Sekundärrechtschutzes bereits nach Art. 5 Abs. 1 EG BGBM nur die Vergabestelle für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht hat, dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche Teil des Schadenersatzes bildet, wird vom Obergericht festgesetzt und 10 2021