7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Angesichts des bereits erfolgten Vertragsabschlusses ist die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen, soweit die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mangels Angaben der nachgefragten Referenzen nicht nachvollzogen werden kann (Verletzung der Aktenführungspflicht, vgl. oben E. 5.3.2) und soweit das Angebot der Beigeladenen vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. oben E. 6.4.3). Für eine allfällige Geltendmachung von Schadenersatz ist die Beschwerdeführerin auf das Staatshaftungsverfahren zu verweisen (vgl. bereits oben E. 1).