weisen). Der Zuschlag erweist sich folglich auch wegen des Nichtausschlusses des Angebots der Beigeladenen als rechtswidrig. Auf die weiteren Rügen, namentlich wonach das Angebot der Beigeladenen wegen Nichteinhaltung des in der Ausschreibung vorgesehenen Terminplans mit 60 Punkten weniger zu bewerten gewesen wäre (vgl. oben E. 6.1), ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.