wertung des Angebots der Beschwerdeführerin nicht nachträglich zu berücksichtigen. Im Übrigen handelt es sich bei den Folgen einer unzulässigen Angebotsänderung um eine Rechtsfrage, welche das Obergericht von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. OGE 60/2018/45 vom 30. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).