6.4.3. Zu prüfen bleiben die rechtlichen Folgen der nachträglichen Angebotsänderung. Die Beschwerdeführerin verlangt diesbezüglich, nachträglich den Polier Z. anbieten zu dürfen (vgl. oben E. 6.1). Sie nennt allerdings keinen Grund, weshalb der von ihr ursprünglich angebotene Polier Y. nicht mehr verfügbar gewesen sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beigeladenen darauf hinzuweisen, dass eine Substitution des Poliers Y. unzulässig wäre und gegen den Grundsatz der Unabänderlichkeit des Angebots verstiesse. Der Polier Z. ist folglich bei der Be- 9 2021