Soweit die Beigeladene am Unternehmergespräch vom 2. Mai 2018 ab September 2018 mangels Verfügbarkeit des ursprünglich angebotenen Poliers einen anderen Polier vorschlug, änderte sie ihr Angebot entgegen ihrer Auffassung und derjenigen der Stadt Schaffhausen (vgl. oben E. 6.2) nachträglich, d.h. nach Ablauf der Eingabefrist vom 16. April 2018, ab. Die Stadt Schaffhausen und die Beigeladene machen keine erst nach Angebotsabgabe bekannt gewordenen Gründe geltend, welche einen nachträglichen Wechsel des Poliers rechtfertigen würden, und solche sind auch nicht ersichtlich.