6.4.1. Soweit die Stadt Schaffhausen (vgl. oben E. 6.2) und die Beigeladene zunächst geltend machen, es sei wegen einer Einsprache des ASTRA vom 13. April 2018 gegen die Verkehrsführung bei den Bauarbeiten zu Terminverzögerungen gekommen, wird dies von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. oben E. 6.1). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Entsprechend ist auch die Rüge, die Beschwerdeführerin hätte ebenfalls zu einem Unternehmergespräch eingeladen werden müssen, wenn die ASTRA-Einsprache eine Rolle gespielt hätte (vgl. oben E. 6.1), nicht weiter zu behandeln.