So hätte sie, die Beschwerdeführerin, ebenfalls einen Polier mit Techniker-Ausbildung, Z., anbieten können, wenn sie, wie die Beigeladene, zu einem Unternehmergespräch eingeladen worden wäre. Ihr Angebot wäre dadurch besser zu bewerten gewesen. Davon abgesehen sei der von der Beigeladenen nachträglich offerierte Polier schlechter als die von ihr, der Beschwerdeführerin, angebotenen Mitarbeiter. Schliesslich seien im Unternehmergespräch sogar Rabatte erörtert worden, was nach Abschluss der Submission nicht üblich sei.