muss an dieser Stelle daher offenbleiben, denn unter diesen Umständen erscheint die Pflichtmässigkeit der Ermessensausübung durch die Stadt Schaffhausen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. OGE 60/2003/9 vom 19. Dezember 2003 E. 2c, Amtsbericht 2003, S. 138 f.). Dies stellt eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Aktenführungspflicht der Vergabestelle dar (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 497; zum Ganzen OGE 60/2018/45 vom 30. April 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.