Die Erwartungen des Auftraggebers seien somit nur mässig erfüllt. Zwar vermag die Beschwerdeführerin, soweit sie in Bezug auf die Bewertung des Poliers zunächst geltend macht, die Kenntnisse des Gesamtleiters W., der laufend auf der Baustelle gewesen wäre, hätten die Kenntnisse eines normalen Poliers bei weitem übertroffen (vgl. oben E. 5.1), an der Bewertung des Poliers Y. selbstredend nichts zu ändern. Indes weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Stadt Schaffhausen die eingeholten Referenzauskünfte nicht offengelegt hat. Ob die Bewertung ihres Angebots bei der "Fachkompetenz und Erfahrung" mit 28 Punkten nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte,