Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, durften die Anbieterinnen darüber hinaus mehrere Referenzobjekte angeben. Entsprechend durften und mussten die angegebenen Referenzobjekte bei der Bewertung des Zuschlagsunterkriteriums "Fachkompetenz und Erfahrung" berücksichtigt werden.