5.3.1. Soweit die Stadt Schaffhausen und die Beigeladene zunächst geltend machen, die Beigeladene habe mehrere Referenzen beigebracht, ist dies vorab in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu präzisieren. Zutreffend ist, dass die Beigeladene unter den Eignungskriterien für die Firma und für den Polier zwei unterschiedliche Referenzobjekte nannte, während die Beschwerdeführerin sowohl für die Firma wie auch für den Polier dasselbe Referenzobjekt "C" beibrachte. Indes führten sowohl die Beigeladene (für den Bauführer: 6 Objekte aus dem Jahr 2017; für den Polier: 20 Objekte von 2008 bis und mit 2017) wie auch die Beschwerdeführerin (für den Gesamtleiter: 3 Objekte aus den Jahren 2016 und 2017;