5.2. Die Vergabestelle legt die für die Beschaffung massgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu Beginn des Verfahrens fest und gibt diese bekannt (Art. 12 und 14 VRöB). Die eingegangenen Angebote hat sie nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch zu prüfen (Art. 28 Abs. 1 VRöB). Beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, und damit insbesondere auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien selber, steht ihr ein erheblicher Ermessensspiel- 5 2021