5.1. Ihr Angebot sei beim Unterkriterium "Fachkompetenz und Erfahrung" zu Unrecht mit bloss 28 Punkten anstatt der maximal möglichen Punktzahl von 80 Punkten bewertet worden. Es sei nur ein Referenzobjekt verlangt gewesen. Bei der "Unternehmung" habe ihr Angebot die Note 2 erhalten. Ihr Referenzobjekt "C" habe jedoch keine Mängelrüge erfahren. Die Qualität der ausgeführten Arbeiten sei sehr gut gewesen und die Erwartungen der Auftraggeber seien sehr gut erfüllt worden. Die schlechte Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Auch der Gesamtleiter W. sei mit der Note 2 bewertet worden.