21. Juni 2019 [BöB, SR 172.056.1]). Die Stadt Schaffhausen war folglich nicht gehalten, der Beschwerdeführerin während laufender Beschwerdefrist Akteneinsicht zu gewähren; über die Einsichtsgewährung hat das Obergericht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Im Übrigen ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die Detailbewertung erst nach erfolgtem Zuschlag erstellt worden wäre, denn die Bewertung nach Zuschlagskriterien lag dem Vergabeantrag […] bei. 5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine falsche Bewertung ihres Angebots.