XIV Abs. 3 des zeitlich massgebenden Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 [GPA, AS 1996 609]). Das Akteneinsichtsrecht und dessen Ausnahmen kommen grundsätzlich erst im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Davor hat die unterlegene Anbieterin lediglich Anspruch auf Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll (vgl. Art. 26 Abs. 4 VRöB) und auf die Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt werden müssen (vgl. Art. 37 Abs. 3 VRöB; BGer 2P.274/1999 vom 3. Februar 2000 E. 2.c/bb; Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 1191 und Rz. 1364 sowie Rz. 1366, je mit weiteren Hinweisen; ferner für den Bund nunmehr Art.