4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Vergabeakten, namentlich die Detailbewertungen, durch die Stadt Schaffhausen nicht innerhalb der Beschwerdefrist zugestellt bzw. bekanntgegeben worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Im Vergabeverfahren gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit von Informationen (Art. 11 lit. g IVöB sowie Art. 17 der Vergaberichtlinien vom 15. April 2003 zur IVöB [VRöB, SHR 172.512]; ferner Art. XIV Abs. 3 des zeitlich massgebenden Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 [GPA, AS 1996 609]).