Zum einen sind die von ihr behaupteten (und weiter unten noch zu behandelnden) Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und der Behandlung und Bewertung der Angebote nicht derart schwerwiegend, dass objektiv der Eindruck entstanden wäre, die am Vergabeentscheid mitwirkenden Personen hätten die Angebote nicht unvoreingenommen und somit nicht mit offenem Ausgang geprüft. Zum anderen vermöchte auch die – von der Stadt Schaffhausen bestrittene – sinngemässe Drohung, die Beschwerdeführerin werde im Fall einer Beschwerdeerhebung bei künftigen Ausschreibungen Probleme haben, für sich genommen nicht den Anschein der Befangenheit erwecken,