3.2.1. Die Anbieterinnen haben im Vergabeverfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass die Beurteilung ihrer Offerte und die Durchführung der Submission durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabestelle erfolgt. Der verfassungsmässige Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ist verletzt, wenn eine am Vergabeentscheid mitwirkende Person trotz Umständen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, nicht in den Ausstand tritt (vgl. nicht in BGE 144 II 177 publ. 3 2021