zur Möglichkeit einer adhäsionsweisen Zusprechung von Schadenersatz im Beschwerdeverfahren vgl. Art. 58 Abs. 3 der noch nicht in Kraft getretenen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019; vgl. zum Ganzen BVGE 2020 IV/2 E. 7.3 mit Hinweisen). 1.4. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2 2021