18 Abs. 2 IVöB und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [BGBM, SR 943.02]). Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Schadenersatz verlangt, der über eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren hinausgeht (vgl. unten E. 8.2), ist sie nach geltendem Recht in das Staatshaftungsverfahren nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz, HG, SHR 170.300) zu verweisen (Art. 5 Abs. 4 EG BGBM; zur Möglichkeit einer adhäsionsweisen Zusprechung von Schadenersatz im Beschwerdeverfahren vgl. Art.