1.3. Aufgrund des bereits erfolgten Vertragsabschlusses kann das Obergericht den Zuschlag nicht mehr aufheben (Primärrechtsschutz; Art. 18 Abs. 1 IVöB), sondern mit Blick auf einen möglichen Schadenersatzanspruch der unterlegenen Anbieterin nur eine allfällige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung feststellen (Sekundärrechtsschutz; Art. 18 Abs. 2 IVöB und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [BGBM, SR 943.02]).